Häufig gestellte Fragen
Lohnt es sich für mich überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Es ist durchaus möglich, dass Sie aufgrund der von Ihnen erzielten Einkünfte nicht gesetzlich verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In vielen Fällen kann es sich jedoch lohnen, freiwillig eine Steuererklärung zu erstellen. Dazu zählen unter anderem:
- Kapitaleinkünfte bei nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag
- Steuerklasse IV/IV bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Jobwechsel im laufenden Jahr
- Riesterrente
- Kinderbetreuungskosten
- Abfindungszahlungen
- Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 15 Kilometern
- Außergewöhnliche Belastungen (Medikamente, (Zahn)arztkosten etc.)
- Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Berufsbedingter Umzug
- Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Beruf, soweit über Werbungskostenpauschbetrag
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Gerne überprüfen wir für Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für Sie vorteilhaft ist.
Muss ich in jedem Fall vorher einen Termin vereinbaren?
Möchten Sie bei uns lediglich Unterlagen vorbeibringen oder abholen, ist hierzu keine Terminabsprache notwendig. Sie können dies gerne während unserer Bürozeiten (Mo bis Do 9 Uhr bis 17 Uhr und Fr 9 Uhr bis 14 Uhr) tun. Sollten Sie ein Beratungsgespräch wünschen, bitten wir Sie vorab telefonisch oder schriftlich einen Termin zu vereinbaren.
Kann ich meine Unterlagen bei Ihnen auch elektronisch einreichen?
Natürlich können Sie uns Ihre Dokumente per E-Mail oder USB-Stick zukommen lassen. Je umfangreicher die Unterlagen sind, desto eher bietet es sich an, uns diese in Papierform zuzusenden. Zudem ist es insbesondere im Bereich der Einkommensteuer erforderlich, bestimmte Nachweise gemeinsam mit der Steuererklärung in Papierform und im Original beim Finanzamt einzureichen.
Wie kommt meine Steuererklärung zum Finanzamt?
Grundsätzlich werden die Steuererklärungen von uns auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt. Zusätzlich dazu ist die Freigabe durch Sie erforderlich.
Welche Steuerklasse soll ich wählen?
Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften stellt sich oft die Frage, ob sie die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen sollen. Daneben besteht die Möglichkeit, von dem sogenannten Faktorverfahren Gebrauch zu machen.
Während sich die Steuerklassen IV/IV grundsätzlich eher für Paare mit ähnlicher Einkommenshöhe anbieten, ist die Steuerklassenkombination III/V eher für Paare mit höheren Einkommensunterschieden sinnvoll. Durch das Faktorverfahren im Rahmen der Steuerklassenkombination IV/IV besteht die Möglichkeit, den monatlichen Lohnsteuerabzug möglichst genau an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse anzupassen.
Sowohl bei Steuerklassenkombination III/V als auch bei Anwendung des Faktorverfahrens ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend.
Wie lange muss ich auf meinen Steuerbescheid warten?
Leider haben wir keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit beim Finanzamt. Erfahrungsgemäß ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zu rechnen. In weniger komplexen Fällen verkürzt sich die Bearbeitungszeit des Finanzamts erfahrungsgemäß auf sechs Wochen bis drei Monate.
Wie werden meine Kapitaleinkünfte besteuert?
Die Banken in Deutschland sind verpflichtet, von Ihren den Freistellungsauftrag übersteigenden Kapitaleinkünften eine Steuer (Abgeltungsteuer) in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und direkt an die Finanzbehörden abzuführen.
Damit müssen Sie diese inländischen Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung angeben (Abgeltungswirkung). Es kann allerdings für Sie vorteilhaft sein, diese dennoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Sie mit dem Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft haben oder Ihr persönlicher Steuersatz unterhalb von 25% liegt.
Was ist eine Umsatzsteuerdauerfristverlängerung?
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuervoranmeldung bei monatlicher Abgabe jeweils zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt zu übermitteln und die Umsatzsteuerzahlung zu leisten. Das Finanzamt verlängert auf Antrag diese Frist um einen Monat. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Voranmeldung für den Monat Februar nicht am 10. März, sondern erst am 10. April beim Finanzamt eingehen muss, die Voranmeldung für den Monat März am 10. Mai (usw.). In der Regel muss der Steuerpflichtige für die Gewährung dieser Fristverlängerung eine Sondervorauszahlung in Höhe 1/11 der letztjährigen Umsatzsteuerschuld leisten. Natürlich wird diese Sondervorauszahlung am Jahresende wieder angerechnet.
Was kostet mich die Steuerberatung?
Als Steuerberater sind wir verpflichtet, nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen. Diese sieht Wertgebühren für bestimmte Leistungen vor, wie zum Beispiel die Erstellung von Einkommensteuererklärungen, Jahresabschlüssen und betrieblichen Steuererklärungen. Die Höhe der Wertgebühr richtet sich dabei nach vorgegebenen Größen, wie zum Beispiel Einkünfte, Umsatz, Bilanzsumme.
Andere Leistungen, wie zum Beispiel Beratungsgespräche, werden nach Zeitgebühr, also den tatsächlich angefallenen Stunden, abgerechnet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für bestimmte Tätigkeiten Pauschalen zu vereinbaren.
Damit Sie Planungssicherheit haben, unterbreiten wir Ihnen gerne vorab ein Angebot.
Haftungsausschluss
Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und dienen als erste Orientierung. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht dazu geeignet, eine persönliche und individuelle (steuerliche) Beratung zu ersetzen. Um eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte Beratung zu erhalten, konsultieren Sie uns gerne.